Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 28.05.2014 (Az.: VIII ZR 94/13) festgestellt, dass ein Rücktritt von einem Vertrag grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet.
Der BGH hat diese Rechtsauffassung anhand eines PKW-Verkaufs dargelegt. Hierzu wurde festgestellt, dass bei einem behebbaren Sachmangel ein Rücktritt (ehemals Wandlung des Kaufvertrages) nur berechtigt sei, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises betrage. Kostet ein Pkw beispielsweise 20.000 EUR, so kommt eine Rückabwicklung bei einem Mangel nur in Betracht, wenn der Aufwand zur Beseitigung des Mangels/Reparatur einen betrag von 1.000 EUR übersteigt.
Geringfügigere Mängel berechtigen nach Auffassung des BGH lediglich noch zu den sonstigen Gewährleistungsrechten, insbesondere zur Kaufpreisminderung.
Insgesamt hat der BGH seine Rechtsprechung hiermit der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie angepasst, da in vorangegangenen Entscheidungen des obersten Zivilgerichtes häufig eine Erheblichkeit erst ab 10 % des Kaufpreises angenommen worden ist.
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Rechtsanwalt Wulf