Häufige Fragen

Antworten auf häufige Fragen aus dem Themenbereich „Recht“

Gem. Nummer 2102 VV-RVG ist die sogenannte Erstberatung grundsätzlich nicht kostenlos.

Sofern der Mandant allerdings Verbraucher ist und sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt, beträgt die diesbezügliche Gebühr höchstens 190,00 EUR zzgl. MwSt, insgesamt also höchstens 226,10 EUR.

Besonderheiten gelten allerdings, wenn der Mandant bedürftig ist und daher ggfs. Beratungshilfe in Betracht kommt (siehe hierzu Frage Nummer 5).

Allerdings kann in der Regel vor dem ersten Beratungsgespräch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt erfolgen. In diesem Rahmen können allgemeine Dinge zu dem Fall vorbesprochen und abgeklärt werden.

Diese telefonische Kontaktaufnahme wird dann nicht gesondert berechnet.

Der Mandant sollte vor Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt überlegen, welches genaue Problem ihn beschäftigt und nach Möglichkeit bereits vorher sämtliche Fakten zu dem Fall zusammentragen.

Hierzu gehören insbesondere sämtliche die Angelegenheit betreffende Unterlagen, d. h. beispielsweise Verträge, Rechnungen, Mahnungen, gewechselte Korrespondenz etc.

Der Rechtsanwalt wird den Mandanten dann aber im Beratungsgespräch ggfs. darauf hinweisen, ob noch weitere Unterlagen oder Informationen benötigt werden.

Nein, die Kanzlei arbeitet sogar bundesweit.

Die Rechtsanwälte sind berechtigt, vor jedem Gericht in der Bundesrepublik Deuschland – mit Ausnahme des BGH (Bundesgerichtshof) – aufzutreten und Mandanten zu vertreten.

Dies hängt grundsätzlich von dem betroffenen Rechtsgebiet und dem Umfang der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung ab.

Versichert sind häufig Fälle aus dem Verkehrs-, Arbeits- und Sozialrecht.

Darüber hinaus besteht in der Regel Versicherungsschutz auf den Gebieten des Vertragsrechts, bei der Verteidigung in bestimmten Straf- und Bußgeldsachen sowie einer Erstberatung im Familien- und Erbrecht.

Einzelheiten sind jedoch im Vorfeld mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu klären.

Soweit der Mandant bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, d. h. nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in einer Rechtsstreitigkeit von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen, kann er bei der sogenannten Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Beratungshilfe nachsuchen.

Wenn es in derartigen Fällen sogar zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, entscheidet dann das Gericht über den gestellten Prozesskostenhilfeantrag.

Dessen Gewährung hängt aber – über die Frage der Bedürftigkeit hinaus – insbesondere auch von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung ab.

Zivilrecht regelt die Ansprüche der Bürger untereinander. Hierzu gehören u. a. Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, Eigentum, unerlaubten Handlungen, Erbschaften und familienrechtliche Auseinandersetzungen.

Strafrecht betrifft das Verhältnis des Staates zum Bürger, sofern dieser ggfs. eine Straftat begangen hat, wie beispielsweise Diebstahl, Betrug, Körperverletzung etc.

Sofern Aufwendungen für einen Rechtsanwalt mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen, können diese in der Regel als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Geht beispielsweise der Wohnungseigentümer mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen einen Mieter vor, der erhebliche Schäden in der Wohnung angerichtet hat, sind diese Kosten in der Regel als Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar.

Antworten auf häufige Fragen aus dem Themenbereich „Inkasso“

Hierunter versteht man ganz allgemein den Geldeinzug in fremdem Namen. Auch der Fahrer eines Paketdienstes hat beispielsweise eine Inkassovollmacht für die Entgegennahme von Nachnahmezahlungen etc.

Im engeren Sinne ist mit dem Begriff „Inkasso“ die berufliche Tätigkeit des Forderungseinzugs für einen Gläubiger durch einen Rechtsanwalt oder durch ein Inkassounternehmen gemeint.

Die Inkassotätigkeit liegt beim anwaltlichen Inkasso immer in einer Hand – von der außergerichtlichen Mahntätigkeit bis hin zum in Einzelfällen nötigen Klageverfahren und der Zwangsvollstreckung.

Beim Forderungseinzug durch ein Inkassounternehmen hingegen muss nach erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit zusätzlich ein Anwalt hinzugezogen werden.

Durch das anwaltliche Inkasso kann sichergestellt werden, dass eine fundierte rechtliche Prüfung der Durchsetzbarkeit einer Forderung erfolgt und die Weichen daher von vorneherein richtig gestellt werden können.
Dies bedeutet, dass bei strittigen Fällen möglicherweise sofort das gerichtliche Klageverfahren angestrebt werden kann.
Das Anwaltsinkasso bietet sich daher für kleine und mittelständische Unternehmen an, die auf eine individuelle Betreuung und Bearbeitung ihrer Forderungen Wert legen und dort, wo es auf Schnelligkeit ankommt, da manchmal schon eine große Forderung die Existenz bedrohen kann.

Nein, die Kanzlei arbeitet sogar bundesweit.

Unsere Rechtsanwälte sind berechtigt, vor jedem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland – mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs – aufzutreten und Mandanten zu vertreten. Darüber hinaus verfügt unsere Kanzlei auch über ein Netzwerk von Korrespondenzanwälten in Deutschland, was eine bundesweite Tätigkeit erleichtert.

Häufig nehmen Schuldner die Mahnschreiben ihrer Gläubiger nicht ernst und lassen es zunächst mindestens auf eine „dritte und letzte Mahnung“ ankommen. Dies führt zu Zeitverzögerungen und damit zu verminderter Liquidität des Gläubigers.

Das Mahnschreiben eines Anwalts macht hingegen klar, dass für den Schuldner nun Eile geboten ist, gerichtliche Schritte drohen und nur eine schnelle Zahlung die Entstehung weiterer Kosten vermeiden kann.

Grundsätzlich muss der Schuldner bei berechtigten Forderungen auch die Kosten der Rechtsverfolgung tragen, so dass im Idealfall auf den Gläubiger dann keine Kosten zukommen. Vor diesem Hintergrund spricht also nichts dagegen, auch kleine Forderungen im Rahmen des Anwaltsinkasso beizutreiben.

Stellt sich im Verlauf der Aktenbearbeitung heraus, dass eine freiwillige vorgerichtliche Zahlung nicht erfolgt, kann im Hinblick auf das Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens bei kleineren Forderungen immer noch entschieden werden, die Akte zu schließen, um die Kosten gering zu halten.

Als „Faustformel“ gilt die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.

Es gibt allerdings abweichende Regelungen für bestimmte Forderungen. So verjähren beispielsweise Forderungen im Speditions- und Transportrecht bereits ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

Eine genaue Prüfung der Verjährungsfrist ist daher in jedem Einzelfall nötig.

 
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