Aktuelles

30.07.2015

Hürden für Schadenersatz bei ärztlichen Behandlungsfehlern bleiben hoch

Mit einer Entscheidung vom 14.04.2015 (Az.: 26 U 125/13) hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion erleidet, selbst dann einen schadensursächlichen Hygienemangel zu beweisen hat, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes zusätzlich vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erlitten haben.

Das Oberlandesgericht Hamm verneint daher in der vorbezeichneten Entscheidung eine sogenannte Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten.

Im konkreten Fall hatte sich der Patient im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes eine Infektion mit hochresistenten, sogenannten Krankenhauskeimen des Typs MRSA eingefangen.

Der Patient wollte das Krankenhaus auf insgesamt 30.000,00 EUR Schadensersatz – und Schmerzensgeld verklagen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat allerdings nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass im zu entscheidenden Fall nicht von Hygienemängeln in dem behandelnden Krankenhaus auszugehen sei.

Nur die Tatsache, dass allein während des Aufenthaltes des Patienten vier weitere MRSA-Fälle aufgetreten seien, deute noch nicht auf vom Krankenhaus zu vertretene Hygienemängel hin.

Einen Kausalzusammenhang zwischen seiner bakteriellen Infektion und den behaupteten Hygienemängeln im Krankenhaus konnte der Kläger letztendlich gerichtsfest nicht nachweisen, so dass die Klage abgewiesen wurde.

Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal, wie schwierig es ist, Ansprüche gegen Ärzte und/oder Krankenhäuser gerichtlich durchzusetzen.

nbsp

Rechtsanwalt Wulf

 
Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutz