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11.03.2016

Mensch, nimm Dir doch einen Anwalt!

„Mensch nimm Dir doch einen Anwalt"

„Kann ich mir nicht leisten".

So oder so ähnlich verlaufen in Deutschland viele Gespräche. Oftmals unterliegen die Menschen aber einem Irrtum. Denn bei Vorlage entsprechender Voraussetzungen erhalten Bedürftige Prozesskostenhilfe.

Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass ein Rechtsstreit nicht preiswert ist und Betroffene oft größere Geldbeträge für Anwälte und Gerichte zahlen müssen.

Es ist aber in Deutschland sichergestellt, dass auch bedürftige Menschen zu ihrem Recht kommen können, denn es gibt für Bedürftige finanzielle Unterstützung durch die vom Gericht zu gewährende Prozesskostenhilfe.

Diese sogenannte PKH ist eine Leistung des Staates. Die Einzelheiten sind in der ZPO geregelt. Wer die sogenannte PKH erhält, hat dann keinerlei Kosten für die Gerichte und den eigenen Rechtsanwalt zu tragen. Möglich sind allerdings in Raten zu begleichende Teilbeträge, die dem Rechtsuchenden auferlegt werden können.

Keine PKH gibt es bei Strafverfahren. Hier wird aber ggf. ein kostenfreier Pflichtverteidiger vom Staat gestellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Entscheidend sind aber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers im Zivilverfahren. Darüber hinaus wird summarisch geprüft, ob die Erfolgschancen einer Klage grundsätzlich gegeben sind. Um vor dem Prozess die Erfolgsaussichten einer Klage zu überprüfen, gibt es die Möglichkeit eines sogenannten Berechtigungsscheins für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

Mit diesem Schein können geringverdienende Menschen ohne Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung oder außergerichtliche Vertretung in Anspruch nehmen.

Der Antrag für die PKH ist vor dem Beginn eines Verfahrens schriftlich oder persönlich beim Amtsgericht zu stellen. Wenn der beabsichtigte Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller so sind, dass auf Seiten des Schuldners Bedürftigkeit besteht, gibt es die sogenannte PKH.

Aufpassen muss man allerdings bei der Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes. Die Prozesskostenhilfe zahlt also nur die Kosten des eigenen Anwaltes des Antragstellers und die Gerichtskosten. Die Kosten des gegnerischen Anwalts muss die Person, die Prozesskostenhilfe erhält dann leisten, wenn der Prozeß verloren wird. Die gewährte Prozesskostenhilfe kann bis zu einem Ablauf von 4 Jahren zurückverfolgt und herangezogen werden.

nbsp

Rechtsanwalt Kemmerich

 
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