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06.04.2016

Polizeiliche Vorladung - was nun?

Erstattet jemand eine Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat, so erhält der Beschuldigte zunächst im Rahmen einer polizeilichen Vorladung Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Die meisten Betroffenen wissen nicht, wie sie sich in einer derartigen Situation verhalten sollen.

Ist es sinnvoll, überhaupt nicht zu reagieren oder besser, im Rahmen der polizeilichen Anhörung Angaben zur Sache zu machen?

Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich keine der beiden vorgenannten Optionen.

Dies gilt insbesondere im Bereich des Verkehrsstrafrechts, wie beispielsweise beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr oder der Straßenverkehrsgefährdung.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, bereits unmittelbar nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung einen Anwalt mit seiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen.

Der Anwalt allein hat nämlich die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu beantragen und sich so einen Überblick hinsichtlich der Art und Schwere der Vorwürfe zu machen.

Erst wenn bekannt ist, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden, kann auch im Wege einer schriftlichen Stellungnahme sachgerecht auf diese reagiert werden.

Durch eine frühzeitige Einschaltung des Anwalts ist darüber hinaus gewährleistet, dass der Betroffene im Rahmen des sogenannten Vorverfahrens die Möglichkeit hat, die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen, so dass ein gerichtliches Verfahren nicht erforderlich wird und daher erhebliche Kosten eingespart werden.

Reagiert der Betroffene auf polizeiliche Vorladungen nicht oder nicht sachgerecht, so besteht die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlässt und so unmittelbar das gerichtliche Verfahren einleitet.

Gerade bei Verkehrsstraftaten wird sodann regelmäßig auch im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens der Führerschein sofort entzogen, so dass bei einer verspäteten Beauftragung eines Verteidigers „das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist".

Es empfiehlt sich daher, bei sämtlichen eingeleiteten Ermittlungsverfahren so frühzeitig wie möglich einen Verteidiger mit der sach- und fachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit zu beauftragen.

nbsp

Rechtsanwalt Wulf

 
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