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13.10.2016

Hitparade von dicken Irrtümern

Bei Deutschlands Mietern bestehen große Falschvorstellungen über folgende Mietsachverhalte:

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?1. Kaution

?In der Regel wünscht jeder Mieter, dass eine von ihm geleistete Kaution ihm direkt nach seinem Auszug aus der Wohnung erstattet wird.

?Die Gerichte haben aber hierzu keine genaue Zeitspanne gesetzt. Praktisch steht dem Vermieter nach dem Auszug des Mieters eine angemessene Frist zur Verfügung, in der er den Zustand der Wohnung auf Schäden prüfen und überlegen kann, ob noch Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegen den Mieter bestehen und er diese geltend machen möchte.

?Falls bis dahin die Nebenkostenabrechnung auch noch nicht vorhanden ist, verlängert sich der Zeitpunkt der Rückzahlung zusätzlich bis zum Zeitpunkt der geschuldeten Nebenkostenabrechnung.

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2. Kann man die Mietkaution abwohnen?

Es ist unzulässig, die letzten Mietzahlungen einzustellen, um so die Kaution zu erhalten.

Die Mietkaution ist keine Alternative zur Miete, sondern diese ist eine Sicherheitsleistung für den Vermieter, über die der Mieter nicht entscheiden darf.

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3. Trennung der Mieter

?Wenn 2 Partner als Mieter im Mietvertrag stehen, sind beide auch für die Wohnung und für die entsprechende Mietzahlung verantwortlich, auch wenn einer der beiden bereits ausgezogen ist.

?Auch der nicht mehr in der Wohnung lebende Vertragspartner des Vermieters ist weiterhin zur Zahlung verpflichtet.

?Sollte der ausgezogene Mieter nicht mehr haften wollen, so muss er mit dem Vermieter eine entsprechende Vereinbarung treffen.

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4. Dürfen einmal im Monat Partys gefeiert werden?

?Eine gesetzliche Regelung zur Häufigkeit von Feten in Mietshäusern gibt es nicht.

Es gilt meist die Hausordnung, in der regelmäßig eine Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ausgearbeitet ist und dieser Zeit ist jeder dazu aufgefordert, sich entsprechend ruhig in der Wohnung zu verhalten und die sogenannte Zimmerlautstärke nicht zu überschreiten.

Es gibt also kein Recht in der Wohnung und im Haus zu feiern.

Wenn gefeiert wird, ist es sicherlich für den Hausfrieden von großer Bedeutung, wenn der feiernde Mieter z.B. durch Aushang oder durch entsprechende persönliche Info seine Mitmieter davon in Kenntnis setzt, dass er beabsichtigt, eine Party zu feiern.

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5. Dürfen Haustiere gehalten werden?

?Ein Vermieter konnte früher die Haltung von Haustieren grundsätzlich verbieten.

?Dies ist heute nicht mehr so. Die Tiere müssen aber so gehalten werden, dass diese die Wohnung nicht beschädigen oder durch laute Geräusche, wie Bellen die Mitmieter und Nachbarn belästigen.

?In diesen Fällen kann der Vermieter die Tierhaltung nach wie vor untersagen, denn es ist Aufgabe des Vermieters, die Interessen aller Mieter zu schützen. Die zusätzliche Klausel, dass ein Tier nicht gehalten werden darf, ist unwirksam. Es muss also immer eine Interessensabwägung stattfinden.

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6. Nachmieter statt Einhaltung der Kündigungsfrist?

?Es ist ein Irrtum, anzunehmen, dass, wenn man 3 Nachmieter stellt, vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Wohnungsmietvertrag entlassen werden muss.

Ein Vermieter muss sich auf eine solche Regelung nicht einlassen. Grundsätzlich muss der Mieter sich auch an die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen (von mindestens 3 Monaten) halten.

Gleichwohl kann der Mieter dem Vermieter Nachmieter präsentieren und wenn dieser dann mit einem dieser Nachmieter einverstanden ist, dann ist hier eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, die dann dazu führen kann, dass die Mieter vorzeitig aus dem Mietvertragsverhältnis entlassen werden können.

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7. Ist eine falsche Größenangabe der Wohnung im Mietvertrag bedeutsam?

?Wenn die Größe bei Vertragsabschluss falsch angegeben wird und stellt sich später heraus, dass die Wohnung um einige Quadratmeter kleiner ist, ist es nicht ohne Weiteres zulässig, in einem solchen Fall die Miete zu mindern. Das ist erst bei einer Differenz von 10 % der Fall.

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8. Kann ein Vermieter im eigenen Haus Hausfriedensbruch begehen?

?Dies ist genau dann der Fall, wenn der Vermieter gegen den Willen des Mieters in dessen Wohnung eindringt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn er dies zur Gefahrenabwehr tut. Es gibt auch kein generelles Besichtigungsrecht des Vermieters an der Wohnung, denn mit Abschluss des Mietvertrages steht dem Mieter grundsätzlich das Recht, in der Wohnung in Ruhe gelassen zu werden, zu. Der Mieter muss also nur in einem engen Rahmen und zu vertretbaren Zeiten die Besichtigung der Wohnung gestatten. Eine Klausel, die dem Vermieter ein generelles Besuchsrecht einräumt, z.B. alle 2 bis 4 Jahre, ist unwirksam. Darüber hinaus muss der Vermieter von seinem Recht nur unter Rücksichtnahme auf die Interessen und die Belange des Mieters Gebrauch machen.

?Von dem Recht zur Besichtigung ist aber kein Recht zur Ermittlung und Erstellung von Fotos abzuleiten.

?Es ist erforderlich, dass der Vermieter einen konkreten sachlichen Grund für die Besichtigung hat, z.B. dass er das Haus oder die Wohnung verkaufen möchte.

nbsp

Rechtsanwalt Kemmerich

 
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