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07.05.2019

Was ist zu tun, wenn die Versicherung nicht zahlt

Dauerregen, Stürme und Schneefall, Bäumen kippen um und Dachziegel fliegen durch die Gegend, Keller laufen voll Wasser etc.

Solche Schäden sind in der letzten Zeit häufig festzustellen gewesen.

Für derartige Schadensfälle schließen die Hauseigentümer regelmäßig eine entsprechende Versicherung ab. Was ist zu tun, wenn eine Versicherung einmal nicht zahlt?

Zunächst ist zu prüfen, warum die Versicherung nicht zahlt. Mögliche Gründe sind, dass entweder z. B. kein Schutz besteht, weil die Police das entsprechende Schadensereignis nicht deckt oder der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat. In derartigen Fällen ist die Versicherung nicht eintrittspflichtig.

Beispielsweise ist dies dann der Fall, wenn ein morscher Baum auf das Haus fällt, von dem der Hauseigentümer länger wusste, dass der Baum nicht mehr standsicher ist und nichts dagegen unternommen hat.

In derartigen Fällen kann die Versicherung die Zahlung ganz oder teilweise verweigern.

Streitpunkt ist oftmals auch die Höhe des Schadens. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Versicherungsnehmer Sorge dafür zu tragen hat, dass der Schaden nicht vergrößert wird.

So ist dem Versicherungsnehmer beispielsweise zuzumuten, wenn es durch das Dach durchregnet, dass dieser dann geeignete Gefäße unter das Leck im Dach stellt, damit keine Feuchtigkeit in die darunterliegende Wohnung eindringen kann.

Die Versicherungsnehmer dürfen auch sogenannte Notarbeiten unternehmen oder beauftragen. Diese Kosten übernimmt die Versicherung später in den meisten Fällen.

Die Schäden sind darüber hinaus möglichst schnell bekannt zu machen. Die Versicherungsgesellschaften wollen die Schäden meistens vorher begutachten. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, wenn Versicherte mit einem Handwerker ihres Vertrauens den Schaden mit Fotos dokumentieren und einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Dies ist insoweit von Bedeutung, als dass der Geschädigte dann weiß, welche Kosten grundsätzlich auf ihn zukommen.

Ggf. kann auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, dessen Kosten jedoch der Hauseigentümer zu zahlen hat.

Die Ausgabe für den Handwerker kann möglicherweise mit dem später erteilten Auftrag verrechnet werden.

Es ist weiter festzustellen, dass bei vielen Wasser- und Brandschäden die Versicherungsgesellschaften mit Vertragsfirmen zusammenarbeiten.

Sie beheben die Probleme zu günstigeren Konditionen als andere. Gleichwohl kann keiner verpflichtet werden, die Vertragsfirmen zu beauftragen. Wer eigene Handwerker beauftragt, muss aber darauf achten, dass der Kostenrahmen der Versicherung beachtet wird.

Sind die vom Hauseigentümer selber beauftragten Handwerker teurer, so besteht die Gefahr, dass der Versicherte auf dem Restbetrag sitzenbleibt, da die Versicherung nur den von ihr ermittelten Betrag zahlt wird.

Eine Möglichkeit, sich mit der Versicherungsgesellschaft gütlich zu einigen, ist die sogenannte fiktive Abrechnung.

Der Geschädigte erhält dann zügig den veranschlagten Netto-Reparaturbetrag. Der Rest soll nach Vorlage der Rechnung fließen. Der Hauseigentümer kann dann mit dem ausbezahlten Betrag, der eine Art Abschlagszahlung dargestellt, den Schaden auch selbst beheben. Die sogenannte Regelung netto statt brutto kann günstiger sein als langwierige Rechtsstreite zu führen, um die Gesamtschadenssumme zu erhalten.

 

Rechtsanwalt Kemmerich

 
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