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04.02.2020

Achtung "Autobumser"

Der Versicherungsverband der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer geht davon aus, dass in Deutschland mindestens jeder zehnte Verkehrsunfall fingiert ist.

Dabei provozieren kriminelle Versicherungsbetrüger Autounfälle, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutige Haftungslage erscheinen lassen, um den Geschädigten einfach abkassieren zu können.

So wird beispielsweise auf freier Strecke oder vor Ampeln im Stadtverkehr scharf und unerwartet gebremst, so dass Unbeteiligte auffahren.

Beliebt ist auch, an Kreuzungen, bei denen die Vorfahrtsregel „rechts-vor-links" besteht, plötzlich und unerwartet in den Kreuzungsbereich mit hoher Geschwindigkeit einzufahren und so eine seitliche Kollision mit dem offensichtlich Wartepflichtigen zu provozieren.

Für die Polizei sind derartig fingierte Unfälle oft nicht leicht zu erkennen.

Was ist den Betroffenen daher zu raten?

Grundsätzlich ist Unfallbeteiligten und Geschädigten immer anzuraten, die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen, sich um unfallunbeteiligte Zeugen zu bemühen und insbesondere auch die Unfallstelle zu fotografieren. Dabei sollte auch darauf geachtet werden, dass das Schadensbild an beiden Fahrzeugen und der Endstand der Fahrzeuge gut dokumentiert wird, damit hier ggfls. später noch ein Sachverständiger eine Unfallrekonstruktion im Rahmen eines verkehrsanalytischen Sachverständigen-Gutachtens durchführen kann. Auch sollte das Umfeld, wie beispielsweise der gesamte Kreuzungsbereich, weiträumig fotografiert werden.

Hat man den Verdacht, dass es sich um einen fingierten Unfall handelt, so ist auch zwingend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Versicherer verfügen nämlich über eine Datenbank, in der verdächtige Personen aufgelistet sind. Besteht daher der Verdacht eines fingierten und provozierten Unfalls, so kann der Anwalt im Zusammenwirken mit der eigenen Haftpflichtversicherung möglicherweise eine unabhängige Prüfung des Falls bewirken.

Keinesfalls sollte vor Ort in irgendeiner Form die Haftung bereits selbständig gegenüber dem Unfallgegner eingeräumt werden, da dies eine Verletzung der gegenüber der Versicherung bestehenden Obliegenheitspflicht darstellt. Letztlich ist ja die eigene Haftpflichtversicherung allein zur Prüfung und eventuellen Regulierung eines berechtigten Schadens zuständig.

 

Rechtsanwalt Wulf

 

 
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