Zum 01.01.2022 wurde die sogenannte Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000,00 EUR.
Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) findet eine Anhebung um 3,00 EUR auf 396,00 EUR statt.
Für Kinder ab der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) findet eine Anhebung um 4,00 EUR auf 455,00 EUR statt.
Schließlich wird der Satz für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) um 5,00 EUR auf 533,00 EUR angehoben.
Hierbei handelt es sich um Beträge entsprechend den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe bis 1.900,00 EUR der Düsseldorfer Tabelle. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch der folgenden Einkommensgruppen wie in der Vergangenheit bereits geschehen ab der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalt angehoben.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder betragen wie im Jahr 2021 125 % der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe und werden daher entsprechend gleichfalls angehoben.
Für Studierende, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt der Satz von 860,00 EUR unverändert. Allerdings ist es so, dass je nach Lebensstellung der Eltern sich ein höherer Bedarf nach oben hin ergeben kann.
Die Kindergeldbeträge verhalten sich wie im Jahr 2021, nämlich für ein erstes und zweites Kind 219,00 EUR, für ein drittes Kind 225,00 EUR und ab dem vierten Kind 250,00 EUR.
Die Selbstbehalte der Unterhaltsverpflichteten bleiben gegenüber 2021 dem hingegen unverändert.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden beträgt beim Nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960,00 EUR und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160,00 EUR.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400,00 EUR.
Zum 01.01.2023 wird der Mindestunterhalt erneut steigen und zwar in der ersten Altersstufe von 396,00 EUR auf 404,00 EUR, in der zweiten Altersstufe von 455,00 EUR auf 464,00 EUR und in der dritten Altersstufe von 533,00 EUR auf 543,00 EUR. Voraussichtlich werden auch die Selbstbehaltungssätze für 2023 angepasst werden.
Gerne beraten wir Sie bei der Unterhaltsberechnung und/oder (jährlichen) Anpassung der Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder.
Caroline Schleiminger