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29.08.2022

Müssen Solo-Selbständige in NRW die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?

Anfang des Jahres 2020 erhielten viele Solo-Selbständige auf ihren Antrag hin unbürokratisch eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR ausgezahlt.

Sinn und Zweck dieser Corona-Soforthilfe war es, wirtschaftliche Notlagen aufgrund der staatlich verordneten Corona-Maßnahmen zu verhindern, insbesondere bei angeordneten Betriebsschließungen.

Nunmehr fordert das Land NRW von vielen Solo-Selbständigen einen Großteil der Corona-Soforthilfen zurück, konkret meist einen Betrag in Höhe von 7.000,00 EUR.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nunmehr in drei Verfahren entschieden, dass die entsprechenden Rückforderungsbescheide des Landes NRW rechtswidrig seien, so dass die Betroffenen die Corona-Beihilfe nicht zurückzahlen müssen (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.08.2022, Aktenzeichen 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22).

Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die ursprünglichen Anträge und Bewilligungsbescheide für die Corona-Beihilfe missverständlich formuliert gewesen seien und dies letztlich zu Lasten der Behörden ginge. Es sei ursprünglich für den Antragsteller davon auszugehen gewesen, dass für das Behalten der Beihilfe es im Wesentlichen auf pandemiebedingte Umsatzausfälle ankomme und nicht auf einen möglicherweise später eingetretenen Verlust.

Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf noch nicht rechtskräftig sind und das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfragen in allen Fällen die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen hat.

Wichtig für die Betroffenen ist allerdings Folgendes:

Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung bestehen, so sind unbedingt innerhalb der Rechtsmittelfrist die entsprechenden Rechtsmittel, d. h. Widerspruch und ggfls. Klage einzulegen.

Sollten die entsprechenden Rechtsmittelfristen versäumt sein, so ist aufgrund der Rechtskraft der Rückforderungsbescheide der Rückforderungsbetrag vollständig zu zahlen.

Daran ändert dann auch die jetzt vom Verwaltungsgericht Düsseldorf getroffene, bürgerfreundliche Entscheidung nichts mehr.

 

Rechtsanwalt Wulf

 
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