Aktuelles

08.12.2025

BGH entscheidet über Speicherung sog. Rohmessdaten

Wir hatten an dieser Stelle bereits mehrfach darüber berichtet, dass durch die obergerichtliche Rechtsprechung des Saarlandes dort nur noch Blitzgeräte bei Geschwindigkeitsübertretung verwendet werden dürfen, die die sogenannten Rohmessdaten speichern und es den Betroffenen daher möglich machen, nachträglich mittels Sachverständigen-Gutachten die Rechtmäßigkeit der Messung zu überprüfen.

Dementsprechend sind Geräte, die diese Rohmessdaten nicht speichern, wie beispielsweise Lesermessgeräte im Saarland nicht mehr erlaubt.

Sie können daher nicht mehr Grundlage eines Bußgeldbescheides werden.

Obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung des Saarlandes in sich schlüssig und absolut nachvollziehbar ist, haben sich andere Bundesländer, insbesondere Nordrhein-Westfalen dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen und halten die Verwendung von Messgeräten ohne Rohdatenspeicherung weiterhin für zulässig.

Dies führt zu dem kuriosen Ergebnis, dass trotz bundeseinheitlicher Regelung in den entsprechenden Bußgeldvorschriften und durch die Bußgeldkatalogverordnung im Saarland praktisch eine andere Rechtslage gilt als in den meisten anderen Bundesländern.

Dies dürfte bereits vom Grundsatz her unzulässig sein.

Das saarländische Oberlandesgericht hat jetzt dem Bundesgerichtshof die entsprechende Rechtsfrage vorgelegt und insbesondere den Prüfauftrag erteilt, ob Geschwindigkeitsmessungen verwertet werden dürfen, wenn bei der Messung die erzeugten Rohmessdaten nicht gespeichert werden und dem Betroffenen somit keine echte Überprüfung des Ergebnisses möglich ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes dürfte mit Spannung erwartet werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit der BGH-Entscheidung wieder eine bundeseinheitliche Rechtsprechung erzielt werden muss.

 

Rechtsanwalt Wulf

 

 

 

Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.

 
Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutz