

Über das Problem fehlender Rohmessdaten bei der Laser-Messung hatten wir bereits berichtet.
Ausgangspunkt war eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlands von 2019, bei der entschieden worden war, dass eine Blitzermessung durch Laser ohne gespeicherte Rohmessdaten unverwertbar sein können, da sich das Messergebnis für den Betroffenen und Bußgeldempfänger nicht überprüfen lasse.
Diese Entscheidung wurde teilweise von anderen Gerichten übernommen, aber auch kritisiert. Insbesondere Nordrhein-Westfalen hat sich dieser Entscheidung nicht angeschlossen, so dass es im Bundesgebiet zu einer unterschiedlichen Bewertung der Rechtslage bei Laser-Messungen kam.
Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.07.2026 (4 StR 235/25) ein Ende gesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass fehlende Rohmessdaten allein die Messung nicht unverwertbar machen, solange ein standardisiertes Messverfahren angewendet wird.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu kritisieren, da hier den Betroffenen eine wirkliche Überprüfung weiter versagt wird.
Die an der Messung beteiligten Polizeibeamten werden dem Gericht ja regelmäßig bestätigen, dass sie Mess- und Ablesefehler ausschließen können. Nach einer derartigen Beweisaufnahme dürfte das Gericht dann von einem standardisierten Verfahren ausgehen, so dass der Betroffene kaum Chancen hat, sich gegen fehlerhafte Messungen zu wehren.
Eine äußerst fragwürdige Entscheidung des BGH.
Rechtsanwalt Wulf