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08.12.2011

Rechtsverhältnisse an einer Ehewohnung nach einer Scheidung

Im Zusammenhang mit der Trennung/Scheidung von Eheleuten stellt sich häufig das Problem, ob und inwieweit das Scheidungsverfahren sich auf ein bestehendes Mietverhältnis auswirkt.

Grundsätzlich hat das Scheidungsverfahren auf den Fortbestand eines Mietverhältnisses keinen Einfluß.

Allerdings kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere Ehegatte anläßlich der Scheidung die Ehewohnung überläßt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten im stärkeren Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (§ 1568 a Abs. 1 BGB).

Der Ehegatte, welchem die Wohnung überlassen wird, tritt zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Mitteilung beider Ehegatten über die Überlassung der Wohnung beim Vermieter eintrifft in ein von dem überlassenden Ehegatten allein begründetes Mietverhältnis ein bzw. setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis alleine fort.

Er ist dann allerdings auch verpflichtet, die ab diesem Zeitpunkt aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der überlassende Ehegatte haftet deswegen auch nur für bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtungen.

Für den Fall, daß die Eheleute getrennt leben, ein Scheidungsverfahren noch nicht eingeleitet und insbesondere nicht durchgeführt ist, ist der Ehegatte, der entsprechend der Vereinbarung der getrennt lebenden Eheleute alleine in der Wohnung verblieben ist, verpflichtet, daran mitzuwirken, daß der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte vom Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen wird.

Er kann somit notfalls auch im Klagewege gezwungen werden, an einer Kündigung beider Eheleute gegenüber dem Vermieter mitzuwirken, um dann mit diesem alleine das Mietverhältnis fortzusetzen.

 
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