Haftungsrecht
Einfach formuliert bedeutet Haftung, dass jeder für die Folgen seines Handelns einstehen muss. Also, ob jemand für Schäden eines unmittelbar oder mittelbar Betroffenen einzustehen hat und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Dabei sind die Haftungsgründe sehr vielfältig.
Wir setzen uns ein bei der Geltendmachung und Abwehr sämtlicher Haftungsansprüche
Dabei kann es sich beispielsweise handeln um:
Bei Haftungsfragen dürfte vor allem das Arzthaftungsrecht von besonderer Bedeutung sein. Ärzte sind auch nur Menschen, wie jeder andere und es unterlaufen leider auch Fehler. Da Behandlungsfehler jedoch starken Einfluss auf den Gesamtgesundheitszustand des Betroffenen haben können, haben Ärzte viel Verantwortung zu übernehmen. Es gilt hierbei genau zu klären, wann sich ein Arzt im Sinne des Arzthaftungsrechts schuldig gemacht hat und wann er seiner Aufklärungspflicht etc. nachgekommen ist. Unsere Rechtsanwälte prüfen diese Fälle sehr genau und gewissenhaft. Die Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen eines geschädigten Patienten wird hierbei genauso berücksichtigt, wie auch die Verteidigung des Arztes und Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Das Halten eines (Haus)Tieres stellt für viele Menschen einen wichtigen Teil ihres Lebens dar. Gerne werden vornehmlich Hunde oder Katzen mit in den Familienkreis aufgenommen. Doch viele Tierhalter sind sich gar nicht bewusst, dass sie sich mit dem Halten eines Tieres einem erheblichen Haftungsrisiko aussetzen! Die gesetzlichen Vorgaben sind hier z. T. sehr streng und der Halter wird für sämtliche Schäden, die durch das Tier verursacht werden, haftbar gemacht. Besonders kritisch kann es werden, wenn z. B. ein eigentlich ruhiger, großer Hund plötzlich ausreißt und jemanden anderes anfällt. Gerne klären unsere Rechtsanwälte Tierhalter über ihre Rechte und Pflichten, sowie weitere wichtige Details aus der Tierhalterhaftung auf.
Wer kennt den folgenden Satz nicht: „Eltern haften für ihre Kinder.“ Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht zum Schutz des Kindes und auch zum Schutz Dritter mit §1631 eine Aufsichtspflicht der Eltern vor. Jugendliche sind mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres strafmündig. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sind sie in der Regel auch zivilrechtlich für Schäden voll verantwortlich. Wenn diese z. B. durch Fahrlässigkeit einen Großbrand auslösen, können sie durchaus persönlich und in voller Höhe haftbar gemacht werden! Dass diese Kinder zum Tatzeitpunkt noch nicht über die nötigen Finanzen verfügen spielt dabei keine Rolle. Die Zahlung von Schadensersatz oder des Feuerwehreinsatzes kann auch viele Jahre nach dem Vorfall noch geltend gemacht werden.